Beschreibung
- Jede Behörde kann Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren eigenen Bedarf bestimmt sind, amtlich beglaubigen.
- Darüber hinaus ist die für die Wohnung des/der Betroffenen zuständige Meldebehörde befugt, Schriftstücke, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschriften zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, amtlich zu beglaubigen.
Amtliche Beglaubigungen sind nicht (!) möglich für
- Auszüge aus dem Handelsregister (zuständig sind Amtsgerichte)
- Auszüge aus Liegenschaftskataster (zuständig ist Katasteramt)
- Auszüge aus dem Vereinsregister (Amtsgericht/Vereinsregister)
- Ausländische Ausweisdokumente (zuständig sind Konsulate oder sonstige Behörden des Staates)
- Arbeitszeugnisse (Unternehmen, Arbeitgeber)
- Bestallungsurkunden zum Pfleger, Betreuerausweise (Amtsgericht)
- Bebauungspläne (Katasteramt, Bauaufsichtsamt)
- Einladungen von Verwandten oder Freunden aus dem Ausland (hier wenden Sie sich bitte an die Ausländerstelle).
- Führungszeugnisse (Zuständig ist Bundeszentralregister)
- Gesellschaftsverträge von Aktiengesellschaften und GmbH (zuständig sind Notare)
- Gerichtsentscheidungen (zuständig sind die Gerichte)
- Grundbucheintragungen (zuständig sind die Amtsgerichte)
- Gewerberegisterauszüge (Bundesamt für Justiz)
- Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden müssen beim Standesamt neu beantragt werden)
- Patientenvollmachten (zuständig ist Betreuungsstelle des Kreises Steinfurt)
- privatrechtliche Dokumente z.B. Kaufverträge, Schenkungsverträge, Darlehensverträge u. ä. (Notar)
- Testamente (Notar)
- Vorsorgevollmachten (zuständig ist Betreuungsstelle des Kreises Steinfurt)
- Zulassungsbescheinigung I + II (Nur Originaldokumente sind behördlich vorzulegen)
Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitung der Beglaubigungen erfolgt in der Regel sofort.
Tipp:
Bei vielen Dokumenten günstige Zeit auswählen! Wenn Sie für eine größere Anzahl von Dokumenten Beglaubigungen benötigen, wird das einige Zeit beanspruchen. Es wäre daher vorteilhaft, die Zeiten mit einem starken Besucherandrang zu meiden. Das Bürgerbüro wird am stärksten morgens zwischen 9 und 12 Uhr und donnerstags nachmittags frequentiert.
Dokumente
Gebühren
Rechtsgrundlage
Organisationseinheiten
Zuständige Mitarbeiter/innen
Beglaubigungen von Dokumenten
Rathaus
Rathausstraße 6
48268 Greven
Weitere Hinweise
Kostenpflichtige Parkplätze gibt es am Busbahnhof (erreichbar über die Straße "Hinter der Lake"). Kostenfreie Parkplätze gibt es am Kreisverkehr Hallenbad.
Hinweise zum Nahverkehr
Mit dem Bus: Haltestelle Rathaus/ZOB Mit der Bahn: Bahnhof Greven
Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Öffnungszeiten für das Bürgerbüro und die anderen Dienststellen (z. B. Standesamt)!
Bürgerbüro (erweiterte Öffnungszeiten)
Montags bis freitags vormittags 8 bis 12:30 Uhr
Montags und dienstags nachmittags 14 bis 16 Uhr
Donnerstagnachmittag 14 bis 18 Uhr
Bitte beachten Sie: Am Mittwochnachmittag ist das Bürgerbüro nicht geöffnet.
Standesamt, Ordnung, Gewerbeangelegenheiten etc. (normale Öffnungszeiten)
Montags bis freitags vormittags 8:30 bis 12:30 Uhr
Donnerstagnachmittag 14 bis 18 Uhr
Gerne können Sie auch nach einem Termin außerhalb der allgemeinen Öffnungszeit fragen.
Hinweise zur Barrierefreiheit
Das Rathaus ist barrierefrei über den rückseitigen Eingang an der Straße "Hinter der Lake" erreichbar. Innerhalb des Rathauses können Sie zwei Aufzüge nutzen. Um zum Sitzungstrakt zu gelangen, können Sie einen kleinen Lift benutzen. Melden Sie sich dazu an der Information im Erdgeschoss oder in der 1. Etage im Vorzimmer des Verwaltungsvorstandes.