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Fachdienst 2.1: Bürgerdienste

Wohnungsstatus

Hauptwohnung, Nebenwohnung oder Wohnung im Ausland? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Thema "Wohnungsstatus".

Beschreibung

Einwohner/innen können eine oder mehrere Wohnungen bewohnen. Das Melderecht klassifiziert deshalb die Wohnungen nach der melderechtlichen Wohnungsart, auch Wohnungsstatus genannt. Der Status einer Wohnung kann sich während der Benutzungsdauer ändern. Danach werden Wohnungen unterschieden in

  • Alleinige Wohnung
  • Hauptwohnung 
  • Nebenwohnung
  • Wohnung im Ausland.

Welchen Wohnungsstatus die in das Melderegister einzutragende Wohnung hat, bestimmt die Meldebehörde nach § 22 Bundesmeldegesetz (BMG). Sind Betroffene mit der Statusbestimmung nicht einverstanden, weil ihrer Meinung nach die gesetzlichen Regelungen falsch angewendet worden sind, besteht ein Berichtigungsanspruch nach § 12 BMG . Eine Wahlmöglichkeit für die Betroffenen, ob die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung registriert werden soll, besteht dagegen nicht.

1. Alleinige Wohnung

Haben Einwohner/innen nur eine Wohnung in Deutschland (96 % aller Fälle), so handelt es sich nach dem Sprachgebrauch des Melderechts um eine alleinige Wohnung und nicht etwa um eine Hauptwohnung. Allerdings ist die alleinige Wohnung in ihrer rechtlichen Bedeutung mit der der Hauptwohnung identisch.

2. Hauptwohnung

Haben Einwohner/innen in mehreren deutschen Gemeinden Wohnungen, so ist die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Die weiteren Wohnungen sind Nebenwohnungen. § 22 BMG differenziert die Bestimmung der Hauptwohnung für die nachstehenden Personengruppen: Alleinstehende Einwohner/innen (Ledige, Geschiedene, Verwitwete oder Verheiratete, die dauernd getrennt lebend oder dessen Ehegatte im Ausland wohnt), Verheiratete Einwohner/innen (soweit sie nicht dauernd getrennt leben und beide im Inland leben), Minderjährige (unter 18 Jahren) und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen.

Alleinstehende Einwohner/innen: Die Hauptwohnung von alleinstehenden Einwohner/innen ist die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung.

Verheiratete Einwohner/innen: Die Hauptwohnung von verheirateten Einwohnern/innen ist die zeitlich vorwiegend gemeinsam benutzte Wohnung der Familie (Familienwohnung). Besteht keine Familienwohnung (sind also die Ehegatten bzw. Kinder für keine Wohnung gemeinsam gemeldet), ist die Hauptwohnung die jeweils zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung der betroffenen Ehegatten.

Minderjährige: Die Hauptwohnung von minderjährigen Einwohnern/innen ist die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten.

Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen: Die Hauptwohnung von volljährigen Menschen mit Behinderungen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, bleibt auf Antrag der betreffenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung der bisherigen Personensorgeberechtigten.

Vorwiegende Benutzung: Die vorwiegende Benutzung einer Wohnung ist dort anzunehmen, wo sich der Einwohner bzw. die Einwohnerin (bei Verheirateten: wo sich die Familie) am häufigsten aufhält. Dazu sind die voraussichtlichen Aufenthaltstage für die kommenden 12 Monate für jede Wohnung zu zählen und zu vergleichen (Prognose). Die Meldebehörde prüft, ob die Darlegungen zur vorwiegenden Benutzung glaubhaft sind (Plausibilitätsprüfung). Dabei kommt der Entfernung zwischen den angegebenen Wohnorten, der üblichen Fahrzeit zwischen ihnen und der Häufigkeit der Heimfahrten eine wesentliche Bedeutung zu.

Zweifelsfälle: Nur wenn sich objektiv die zeitlich vorwiegend genutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt oder wenn der Vergleich der Benutzungszeiten nur geringfügige Unterschiede (etwa bis zu einem Monat) ergibt, ist in der Regel für die Bestimmung der Hauptwohnung maßgebend, in welcher Gemeinde nach der Erklärung der Einwohner/innen der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Statuswechsel: Der einmal festgelegte Status einer Wohnung (als Haupt- bzw. Nebenwohnung) kann sich ändern durch die Änderung des Personenstandes (z. B. Eheschließung, dauerndes Getrenntleben, Scheidung, Tod oder Wegzug des Ehegatten ins Ausland), Überschreitung der Altersgrenze (bei Minderjährigen bei Erreichung der Volljährigkeit, bei Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen das 27. Lebensjahr) oder auf Dauer angelegte Änderung der Benutzungsgewohnheiten (z. B. zeitlich überwiegend wird künftig die Nebenwohnung benutzt). Die Einwohner/innen müssen der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitteilen. Daneben berichtigen die Meldebehörden den Wohnungsstatus von Amts wegen, wenn ihnen die geänderten Umstände bekannt werden.

3. Nebenwohnung

Alle weiteren inländischen Wohnungen, die von der Meldebehörde nicht zur Hauptwohnung bestimmt wurden, sind Nebenwohnungen.

4. Wohnung im Ausland

Wohnungen von Einwohnern/innen im Ausland sind nach dem Bundesmeldegesetz nicht meldepflichtig. Sie werden nicht als aktuelle Wohnung ins Melderegister eingetragen und sind bei der Bestimmung von Haupt- oder Nebenwohnungen melderechtlich unbeachtlich. Ausländische Wohnungen erscheinen im Melderegister ggfs. nur als Zuzugs-oder Wegzugsanschriften.

Wohnungsstatus

Rathaus
Rathausstraße 6
48268 Greven

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Kostenpflichtige Parkplätze gibt es am Busbahnhof (erreichbar über die Straße "Hinter der Lake"). Kostenfreie Parkplätze gibt es am Kreisverkehr Hallenbad.

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Mit dem Bus: Haltestelle Rathaus/ZOB Mit der Bahn: Bahnhof Greven

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Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Öffnungszeiten für das Bürgerbüro und die anderen Dienststellen (z. B. Standesamt)!

Bürgerbüro (erweiterte Öffnungszeiten)

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Montags und dienstags nachmittags 14 bis 16 Uhr
Donnerstagnachmittag 14 bis 18 Uhr

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Donnerstagnachmittag 14 bis 18 Uhr

Gerne können Sie auch nach einem Termin außerhalb der allgemeinen Öffnungszeit fragen.

Hinweise zur Barrierefreiheit

Das Rathaus ist barrierefrei über den rückseitigen Eingang an der Straße "Hinter der Lake" erreichbar. Innerhalb des Rathauses können Sie zwei Aufzüge nutzen. Um zum Sitzungstrakt zu gelangen, können Sie einen kleinen Lift benutzen. Melden Sie sich dazu an der Information im Erdgeschoss oder in der 1. Etage im Vorzimmer des Verwaltungsvorstandes.

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