Beschreibung
Vergnügungssteuern werden in Greven vor allem auf Spielautomaten (mit und ohne Gewinnmöglichkeit) erhoben. Mit dieser Steuer soll in erster Linie der Gefahr einer Spielsucht vorgebeugt werden.
Grundsätzlich wird unterschieden nach der
- Kartensteuer (Besteuerung abhängig von Eintrittskarten und -preisen) und der
- Pauschalsteuer, differenziert nach Spielumsatz, Anzahl der Apparate, Größe des benutzten Raumes und Roheinnahme
Details entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Greven.
Keine Vergnügungssteuern werden auf diese Veranstaltungen erhoben:
- Familien-, Betriebs- und Vereinsfeiern ohne gewerbliche Absicht
- Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe
- Veranstaltungen für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke (Voraussetzung in der Satzung bitte beachten!)
- Auch bei Jahrmärkten, Kirmessen oder ähnlichen Veranstaltungen werden die Vergnügungssteuern nicht erhoben, selbst wenn dort Spielautomaten aufgestellt werden.
Rechtsgrundlage
Links und Downloads
Organisationseinheiten
Zuständige Mitarbeiter/innen
Vergnügungssteuer
Stadt Greven, Außenstelle FiBu
Rathausstraße 11-15
48268 Greven
Weitere Hinweise
Kostenpflichtige Parkplätze gibt es am Busbahnhof (erreichbar über die Straße "Hinter der Lake"). Kostenfreie Parkplätze gibt es am Kreisverkehr Hallenbad.
Hinweise zum Nahverkehr
Mit dem Bus: Haltestelle Rathaus/ZOB Mit der Bahn: Bahnhof Greven
Öffnungszeiten
Die Mitarbeiter*innen sind zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses erreichbar (Mo-Fr 8:30 bis 12:30, Do 14:00 bis 18:00 Uhr). Individuelle Terminvereinbarungen außerhalb dieser Zeiten sind möglich.
Hinweise zur Barrierefreiheit
Die Außenstelle ist barrierefrei.
Hinweise zur Erreichbarkeit
- Barrierefreier Zugang