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Geschäfts­bereich Ab­wasser

Kleinkläranlagen - Geschlossene Gruben

Beschreibung

Allgemeine Informationen

In Greven sind etwa 500 - 600 Grundstücke im Außenbereich nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Auf diesen Grundstücken müssen von den Eigentümern eigene Abwasserbehandlungsanlagen, die sogenannten Kleinkläranlagen, errichtet und betrieben werden.

In Ausnahmefällen werden geschlossene Gruben toleriert. In einer geschlossenen Grube wird das gesamte Abwasser aufgefangen. Daher sind diese Gruben schnell voll und müssen häufig entsorgt werden. Dies führt zu einer hohen Gebührenbelastung des Grundstückseigentümers.

Um hohe Entsorgungskosten zu vermeiden, liegt es im Interesse eines jeden Grundstückseigentümer, eine Kleinkläranlage zu betreiben.

Wasser ist eines der kostbarsten Güter unseres Planeten. Saubere Gewässer sind Lebensgrundlage für den Menschen, für Tier und Pflanzen. Die Qualität unseres Grundwassers und der Gewässer hängt entscheidend von der Qualität der Abwasserreinigung ab.

Aus diesem Grund müssen die Kleinkläranlagen bestimmte Standards erfüllen. Nach einer mechanischen Vorreinigung durch die Absetzung von Fäkalschlamm muss das Abwasser in einer biologischen Nachreinigung soweit gereinigt werden, dass bei Einleitung in ein Gewässer oder in den Untergrund die Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe nicht überschritten werden.

Wasserrechtliche Erlaubnis und Genehmigung

Jeder, der gereinigtes häusliches Abwasser in ein Gewässer einleitet, benötigt eine wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde (Kreis Steinfurt).

Das häusliche Abwasser ist in einer Kleinkläranlage zu behandeln, die dem Stand der Technik entspricht. Die Anforderungen an den Stand der Technik werden durch die Abwasserverordnung bestimmt. Danach müssen Kleinkläranlagen den Wert CSB (=Chemischer Sauerstoffbedarf) ≤ 150 mg/l und BSB5 ≤ 40 mg/l am Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage einhalten.
In technischen Regelwerken ist die Bauausführung genau beschrieben.

Anträge zur Erteilung einer wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis (Antrag für eine Kleinkläranlage) sind in dreifacher Ausfertigung bei den Technischen Betrieben Greven (Rathaus) einzureichen. Diese Anträge werden mit der Stellungnahme des Bau- und Entsorgungsbetriebes Greven an den Kreis Steinfurt - Untere Wasserbehörde weitergeleitet.

Zu einem Antrag gehören:

  1. Antragsvordruck, ausgefüllt mit den erforderlichen Angaben.
  2. Lageplan im Maßstab >1 : 1000 mit folgenden Eintragungen:
    Lage der Mehrkammergrube und der biologischen Reinigungsstufe, Einleitungsstelle in das Gewässer, Zu- und Ableitungen, Lage der Brunnen im Umkreis von 50 m
  3. Zeichnerische Darstellung der Kläranlage
    Bei Fertigteilanlagen: Systemzeichnung mit Bemessungstabelle der Abwasserreinigungsanlage
    bei vor Ort gefertigten Anlagen: Grundriss- und Schnittzeichnung mit Bemessung
  4. Grundrisszeichnung des Wohngebäudes mit Eintragung der Entwässerungsleitungen (nur bei Neu- oder Umbau des Wohnhauses)
  5. Übersichtsplan i. M. 1:25000, Markierung des Grundstücks.

Betrieb und Wartung

Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage ist verpflichtet, Zustand und Funktion zu kontrollieren. Nur eine einwandfrei arbeitende Anlage erbringt eine ausreichende Reinigungsleistung.

Bei Kleinkläranlagen mit einer bauaufsichtlichen Zulassung ist der Umfang und die Intervalle der Kontrollen im Prüfverfahren geregelt. Sowohl in der DIN 4261 als auch in der bauaufsichtlichen Zulassung wird unterschieden zwischen der Selbstüberwachung (Eigenkontrolle durch den Betreiber) und externe Überwachung (Wartung durch den Fachkundigen).

Bei Pflanzenkläranlagen und Abwasserteichen werden Umfang und Intervall der Wartung durch den Kreis Steinfurt – Untere Wasserbehörde festgelegt.  Die Wartung ist durch einen Fachkundigen durchzuführen, dabei sind sämtliche Anlagenteile auf Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren. Aus dem Ablauf der biologischen Nachreinigung (Kontrollschacht) ist eine Abwasserprobe zu entnehmen und auf den Parameter CSB (= Chemischer Sauerstoffbedarf) zu untersuchen.

Das Ergebnis einer Wartung muss in einem Protokoll dokumentiert werden. Die Analysen der Abwasserprobe sind der Unteren Wasserbehörde unaufgefordert zu übersenden.

Entleerung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Die Entleerung und Beseitigung der Inhalte von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt durch ein von den Technischen Betrieben Greven beauftragtes Entsorgungsunternehmen. Die Kosten für die Entsorgung sind in der Satzung über die Überwachung und Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen aufgeführt.

Die Termine zur Abfuhr müssen vom jeweiligen Betreiber der Anlage mit dem derzeitigen Entsorgungsunternehmen abgestimmt werden. Derzeit ist das Unternehmen Bernhard Ahlert GmbH & Co. KG mit der Entleerung beauftragt, E-Mail: verwertungahlert24de,  Tel. 02575 9775511.

Dem Betreiber oder dem Grundstückseigentümer ist es untersagt, den Inhalt seiner abflusslosen Grube bzw. den Klärschlamm aus seiner Kleinkläranlage selbst oder durch Dritte abfahren zu lassen.

Das Abfahren und die Beseitigung des Klärschlamms aus der eigenen Kleinkläranlage bedarf einer schriftlichen Genehmigung. Diesen „Verpflichtungsbescheid“ erteilt der Kreis Steinfurt als zuständige Untere Wasserbehörde auf Antrag.

 

Kleinkläranlagen - Geschlossene Gruben

Rathaus
Rathausstraße 6
48268 Greven

Weitere Hinweise

Kostenpflichtige Parkplätze gibt es am Busbahnhof (erreichbar über die Straße "Hinter der Lake"). Kostenfreie Parkplätze gibt es am Kreisverkehr Hallenbad.

Hinweise zum Nahverkehr

Mit dem Bus: Haltestelle Rathaus/ZOB Mit der Bahn: Bahnhof Greven

Hinweise zur Barrierefreiheit

Das Rathaus ist barrierefrei über den rückseitigen Eingang an der Straße "Hinter der Lake" erreichbar. Innerhalb des Rathauses können Sie zwei Aufzüge nutzen. Um zum Sitzungstrakt zu gelangen, können Sie einen kleinen Lift benutzen. Melden Sie sich dazu an der Information im Erdgeschoss oder in der 1. Etage im Vorzimmer des Verwaltungsvorstandes.

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